Auch eine geringe Farbabweichung bei einem Neuwagen stellt einen Sachmangel dar, denn die Farbabweichung ist als Abweichung von der vertraglich präzise vereinbarten Beschaffenheit zu bewerten. Die Klausel in den AGB des Verkäufers, dass eine Abweichung im Farbton vorbehalten bleibt, wenn die Änderung nicht unerheblich und für den Käufer zumutbar sei, bewerteten die Richter des Landgerichtes Ansbach als unwirksam. Für den Kunden sei nicht erkennbar, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für ihn abhänge. Zudem sei die vorgenommene Leistungsänderung im konkreten Fall dem Käufer nicht zumutbar, da es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handele, bei dem der Käufer üblicherweise eine bestimmte, individualisierte Farbwahl getroffen habe und nur deswegen bereit sei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Demgegenüber hat es der Verkäufer in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrages die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen Farbänderung zu schützen.
(Landgericht Ansbach, Beschluss vom 09.07.2014 – 1 S 66/14)
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