In der DDR enteignete Eigentümer, denen nach dem damaligen (DDR-) Recht eine Entschädigung zustand, diese aber nicht erhalten haben, können nur noch bis zum 16. Juni 2004 einen Entschädigungsantrag stellen. Die diesbezüglichen Ansprüche ergeben sich nach Maßgabe des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes. Anspruchsberechtigt ist nach diesem Gesetz, wer für ein in der DDR enteignetes Grundstück weder die Entschädigung, die nach DDR-Recht oder Besatzungsrecht vorgesehen war, noch den bundesgesetzlich geregelten Lastenausgleich erhalten hat.
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