Freiwilligkeitsvorbehalt über alle zukünftigen Leistungen

VonHagen Döhl

Freiwilligkeitsvorbehalt über alle zukünftigen Leistungen

Ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und ist deshalb unwirksam.
(BAG-Urteil vom 14.09.2011 – 10 AZR 526/10)

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