Falsche Parteibezeichnung in Kündigungsschutzklage gegen Partnerschaftsgesellschaft kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden

VonHagen Döhl

Falsche Parteibezeichnung in Kündigungsschutzklage gegen Partnerschaftsgesellschaft kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden

Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung in der Klageschrift ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein bei einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe) beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage anstelle der Partnerschaft die Partner verklagt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Dabei wies es darauf hin, dass, sofern eine Gesellschaft Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers sei, bei einer Kündigungsschutzklage besonders sorgfältig zu prüfen sei, ob lediglich eine falsche Parteibezeichnung vorliege, wenn der Arbeitnehmer nicht seine Arbeitgeberin, sondern deren Gesellschafter verklage (BAG Urteil vom 01.03.2007, Az.: 2 AZR 525/05).

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