Ein alkoholisierter Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulfahrt auf eine Bestimmung des Fahrtweges und eine mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt, führt das Fahrzeug nicht im Sinne des § 316 Abs. 1 SGB. Er begeht auch keine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 1 StVG.
(OLG Dresden, Beschluss vom 19.12.2005 – 3 Ss 588/05)
Über den Autor