Einrede der Verjährung in zweiter Instanz

VonHagen Döhl

Einrede der Verjährung in zweiter Instanz

Mit der erst in zweiter Instanz erhobenen Einrede der Verjährung ist der Beklagte gemä8 § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, da es sich um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel handelt, das nicht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO zuzulassen ist. (Leitsatz der Redaktion)
ZPO § 531
(Brandenburgisches OLG Urteil v. 15.01.2003 13 U 108/02)

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