Ehepartner werden grundsätzlich auch bei Dauerschuldverhältnissen nach § 1357 Abs.1 BGB verpflichtet

VonHagen Döhl

Ehepartner werden grundsätzlich auch bei Dauerschuldverhältnissen nach § 1357 Abs.1 BGB verpflichtet

Grundsätzlich ist nach § 1357 Abs.1 BGB jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen. Der andere Partner wird aus diesen Geschäften berechtigt und verpflichtet. Dies gilt grundsätzlich auch für Dauerschuldverhältnisse (hier Telefondienstvertrag). Eine Verpflichtung des Partners kann allerdings dann ausgeschlossen sein, wenn aus dem Dauerschuldverhältnis Kosten entstehen, die den angemessenen Lebensbedarf der Familie erheblich überschreiten.

Der Ehemann der Beklagten hatte mit der Klägerin einen Telefondienstvertrag über einen Festnetzanschluss in der gemeinsamen Ehewohnung geschlossen. Die Klägerin stellte für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 1998 insgesamt 6.400 DM für Telefonverbindungen in Rechnung. Dabei handelte es sich hauptsächlich um Verbindungen zu 0190-Nummern. Die Klägerin begehrte die Zahlung der Rechnung von der Beklagten, da der Ehemann zwischenzeitlich aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war und die Beklagte den Anschluss übernommen hatte. Die Beklagte beglich rund 770 DM, weigerte sich aber, den Rest zu zahlen.
Die Klage auf Zahlung der restlichen Summe wies das AG ab; das LG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
(BGH 11.3.2004, III ZR 213/03)

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