Der Arbeitgeber darf die Einstellung einer Bewerberin/eines Bewerbers nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, wegen des Alters oder der sexuellen Identität ablehnen.
Er darf bei der Einstellung nur dann auf eines der genannten Merkmale abstellen, wenn hierfür ein Rechtfertigungsgrund besteht, insbesondere wenn dieses Merkmal wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Dabei muss aber der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen sein.
Fühlt sich eine Bewerberin/ein Bewerber wegen eines der genannten Merkmale im Bewerbungsverfahren benachteiligt (am häufigsten erfolgen Diskriminierungen wegen Alter und Geschlecht) und kann die Benachteiligung zum Beispiel durch eine diskriminierende Stellenausschreibung dokumentiert werden, kann der Arbeitgeber zur Leistung von Entschädigung und Schadenersatz verpflichtet sein. Ein Anspruch auf Einstellung besteht nicht.
Die Bewerberin/der Bewerber muss ihre/seine Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Benachteiligung gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Im Falle der Bewerbung beginnt die Frist in der Regel mit Zugang der Ablehnung zu laufen.
Wird eine Bewerbung abgelehnt und besteht der Eindruck, dass die Ablehnung wegen eines der vorstehende Merkmale erfolgte (z.B. auch wegen einer Schwangerschaft oder weil man für „zu alt“ gehalten wurde) sollte in jedem Falle eine anwaltliche Beratung erfolgen.
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