Blutentnahme – Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug

VonHagen Döhl

Blutentnahme – Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug

Eine Blutentnahme ohne richterliche Anordnung (§ 81 a Abs. 2 StPO) ist rechtswidrig und verletzt den Angeklagten in seinem Recht auf vorbeugenden richterlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, wenn die wegen einer Trunkenheitsfahrt ermittelnden Polizeibeamten über einen Zeitraum von 60 Minuten hinweg keinerlei Maßnahmen ergriffen haben, den Richter des Notdienstes zu erreichen.
Hinweis: Ein Beweisverwertungsverbot hat das OLG abgelehnt.
(OLG München, Beschluss vom 21.02.2011 – 4 St RR 18/11)

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