Kündigungen wegen der beabsichtigten Stilllegung des Betriebes sind sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt. Die Voraussetzungen waren bei der Treuhandanstalt erfüllt, da bloße Fortführung der vereinigungsbedingten Aufgaben der Vermögenszuordnung durch das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen nicht zu einem Betriebsübergang geführt hat.
(BHG Entscheidung vom 24.08.2006 – VIII a ZR 317/05)
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