BGH: Stadt haftet für Schaden durch übergelaufenes Rückhaltebecken

VonHagen Döhl

BGH: Stadt haftet für Schaden durch übergelaufenes Rückhaltebecken

Bei der Überschwemmung von Grundstücken als Folge eines überlaufenden städtischen Regenbeckens haftet die Stadt aus enteignendem Eingriff. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 11.03.2004 (Az.: III ZR 274/03).

Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer einiger Häuser in Bergisch Gladbach, die am Fuße eines Hanges liegen. Hangaufwärts befinden sich zwei Regenrückhaltebecken der beklagten Stadt. In den Becken wird das im Einzugsbereich anfallende Regenwasser aus der städtischen Kanalisation gesammelt und gedrosselt an einen Regenwasserkanal abgegeben. An eines der Becken schließt sich über einen Notüberlauf ein größeres offenes Becken an. Am 04.07.2000 kam es zu heftigen Regenfällen, woraufhin das offene Becken überlief, Wassermassen von dort den Hang herabstürzten und die benachbarten Grundstücke überschwemmte. Der Kläger verlangte Ersatz des Schadens, der durch das eindringende Wasser in seinen Häusern entstanden ist.

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