Gewerbliche Agenturverträge im Gebrauchtwagenhandel können nicht generell als unzulässige Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden. Vielmehr sei ein missbräuchliches Agenturgeschäft zu Ungunsten des Verbrauchers nur dann anzunehmen, wenn es dazu eingesetzt werde, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern, so jetzt der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs. Liege ein solches Umgehungsgeschäft nicht vor, könne der Gebrauchtwagenhändler, der als Vermittler des Voreigentümers auftritt, die Haftung für Mängel an verkauften Autos ausschließen (Urteil vom 26.01.2005, Az.: VIII ZR 175/04).
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