BGH: § 543 BGB auf ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht anwendbar

VonHagen Döhl

BGH: § 543 BGB auf ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht anwendbar

Eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters darf nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfolgen, ohne dass die für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erforderlichen Mietrückstände erreicht sein müssen. Es bestehe kein Grund, die für die fristlose Kündigung festgesetzten Grenzen auf die ordentliche Kündigung zu übertragen, entschieden die Karlsruher Richter. Allerdings liege eine zur ordentlichen Kündigung berechtigende nicht unerhebliche Verletzung der Zahlungspflicht dann noch nicht vor, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteige und die Verzugsdauer weniger als einen Monat betrage (Urteil vom 10.10.2012, Az.: VIII ZR 107/12).

 

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