Beweislast für den Zugang einer Abmahnung

VonHagen Döhl

Beweislast für den Zugang einer Abmahnung

Wenn ein ordnungsgemäß frankiertes und adressiertes Abmahnschreiben zur Post gegeben wird, so kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben dem Empfänger zugeht. Dem Abgemahnten (Empfänger des Schreibens) obliegt die Beweislast dafür, dass ihm ein ordnungsgemäß abgesandtes Abmahnschreiben nicht zugegangen ist.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 11.6.2003 – 6 U 210/02)

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