Betriebsübergang, hier: Bistrobewirtschaftung bei der Bahn

VonHagen Döhl

Betriebsübergang, hier: Bistrobewirtschaftung bei der Bahn

Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB setzt die im Wesentlichen unveränderte Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus. Ein Betrieb oder Betriebsteil geht daher nur dann über, wenn er beim Erwerber als Betrieb oder organisatorisch selbständiger Betriebsteil fortgeführt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Bewirtschaftungsbetrieb vollständig in die eigene Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert wird.
(BAG – 06.04.2006 8 AZR 249/04)

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