Nach OLG Hamm hat sich gem. § 16 Abs. 3 WEG derjenige Wohnungseigentümer nicht an den für eine bauliche Veränderung entstandenen Kosten zu beteiligen, der der Maßnahme nicht zugestimmt hat.
Wird in einem solchen Fall der Betrag der entstandenen Kosten aus der Instandhaltungsrücklage entnommen, hat der von der Beitragspflicht befreite Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch darauf, daß der Betrag der Instandhaltungsrücklage wieder zugeführt wird.
Ein etwa geschuldeter Bereicherungsausgleich durch den nicht zustimmenden Wohnungseigentümer, der infolge der durchgeführten Maßnahme einen Vermögensvorteil erlangt, ist nicht Gegenstand der Jahresabrechnung (Gesamt- oder Einzelabrechnung).
(OLG Hamm Urteil vom 14.5.2002 – 15W300/01)
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