Hat ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Befristung mit einer Klage nach § 17 Satz 1 TZBFG geltend gemacht und schließen die Parteien nach Zustellung der Klage einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, liegt darin zugleich der konkludente Vorbehalt, dass der neue befristete Arbeitsvertrag nur gelten soll, wenn nicht bereits wegen der Unwirksamkeit der vorangegangenen, der gerichtlichen Kontrolle übergebenen Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Wird der befristete Folgevertrag nach Einreichung – aber vor Zustellung der Befristungskontrollklage – abgeschlossen, kann wegen der fehlenden Kenntnis des Arbeitgebers von der Klageerhebung ohne weitere Anhaltspunkte nicht von der konkludenten Vereinbarung eines Vorbehaltes ausgegangen werden. Die vorübergehende Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, der zu einem späteren Zeitpunkt dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt werden soll, kann die Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 I TZBFG sachlich rechtfertigen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer zwischen dem Arbeitgeber und dem anderen Arbeitnehmer bereits eine vertragliche Verbindung besteht. Die Aufzählung von Sachgründen für die Befristung in § 14 I 2 TZBFG ist nicht abschließend und steht der Berücksichtigung weiterer Sachgründe nicht entgegen.
(BAG, Urteil v. 13.10.2004 – 7 AZR 218/04)
Über den Autor