Bei Mengenüberschreitungen gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B besteht keine Ankündigungs- oder Hinweispflicht des Auftragnehmers.
Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B. Denn diese Vorschrift betrifft Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt. Das ist bei einer Überschreitung der ausgeschriebenen, variablen Menge gemäß § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B gerade nicht der Fall.
(OLG Jena, Urteil vom 28.05.2003 – 7 U 1205/02)
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