Wenn ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis besteht, kann eine Bank von ihrem Pfandrecht an dem Kontoguthaben eines Kunden schon vor Pfandreife Gebrauch machen, indem sie das Konto sperrt. Von einem Sicherungsbedürfnis ist auszugehen, wenn der Kunde von der Bank einen Kredit eingeräumt bekommen hat und zu befürchten ist, dass er sein Konto vor Fälligkeit der Forderung „abräumt“.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M.GmbH. Diese unterhielt bei der beklagten Bank ein im Guthaben geführtes Kontokorrentkonto. Die Beklagte hatte der M.GmbH unter anderem einen Wechselkredit eingeräumt. Als die M.GmbH im Juli 2001 in Liquiditätsprobleme geriet, sperrte die Beklagte das Guthaben auf dem Kontokorrentkonto in Höhe ihrer Forderung aus dem Wechselkredit. Noch im gleichen Monat stellte die GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im August 2001 – nach der Eintritt der Fälligkeit des Wechselkredits – verrechnete die Beklagte ihre Forderung mit dem Kontoguthaben.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Beklagte das Guthaben der M.GmbH nicht mit ihren Forderungen hätte verrechnen dürfen. Die Forderung sei noch nicht fällig gewesen. Insofern würden auch die einschlägigen AGB der Beklagten regeln, dass eine Sicherung nur eingreift, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist. Er focht die Verrechnungen an und nahm die Beklagte auf Zahlung aus dem verrechneten Guthaben in Anspruch. Die hierauf gerichtete Klage hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
(BGH 12.2.2004, IX ZR 98/03)
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