Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Berücksichtigung der Großeltern bei der Auswahl des Vormundes für ihr Enkelkind

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz die familiäre Bindung zwischen nahen Verwandten einschließt, insbesondere auch zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.

Weiter heißt es in dieser Entscheidung, dass dieser grundrechtliche Schutz das Recht naher Verwandter umfasst, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormundes oder Ergänzungspfleger in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt daher gegenüber nicht verwandten Personen ein Vorrang zu, sofern nicht konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass durch die Auswahl dieser dritten Person dem Wohl des Kindes besser gedient ist.

In dem hier vorliegenden Fall wünschte die Kindesmutter es nicht, dass die Großmutter zum Vormund des Kindes bestellt wird.

Deshalb stand hier die Frage, ob sich Großeltern eigenständig auf ihren grundrechtlichen Schutz der Beziehung zu ihrem Enkel berufen können. Dies hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig bejaht und hervorgehoben, dass die Beziehung zwischen Großeltern und ihren Enkeln ebenso wie die Beziehung zu anderen nahen Verwandten (z.B. zu Tante oder Onkel) als familiäre beziehung unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz fällt, jedoch nur dann, wenn tatsächlich eine von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung dieser Verwandtem zu dem Kind besteht.

(BVerfG, Beschluss des 1. Senates vom 24.06.2014, Aktenzeichen 1 BvR 29 26/13)

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Voraussetzungen für einen Vertragsschluss durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben?

Widerspricht der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens dem Inhalt des Schreibens nicht unverzüglich, muss er dessen Inhalt gegen sich gelten lassen. Ein solches Bestätigungsschreiben muss sich auf zwischen den Parteien getroffene Absprachen beziehen, das heißt, es müssen Vertragsverhandlungen vorangegangen sein. Auf die Bezeichnung des Schreibens kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob das Schreiben nach seinem Inhalt das Ergebnis früherer Verhandlungen verbindlich festlegt. Ein Bestätigungsschreiben bleibt ohne Wirkung, wenn es inhaltlich soweit vom Vorbesprochenen abweicht, dass der Absender redlicherweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen kann. Ein 4%-iger Preisnachlass und eine 2%-ige Skontozahlung sind bei Geltung der VOB/B nach Ansicht des OLG Dresden nicht als derart gravierend zu beurteilen, dass damit "vernünftigerweise" ein Einverständnis des Empfängers nicht mehr zu erwarten ist.
OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2012 – 5 U 1192/11;
BGH, 27.08.2014 – VII ZR 235/12 (NZB zurückgewiesen)

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Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Das seit dem 29. Juli 2014 geltende Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll einen Wandel zu einer „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ und „mehr Zahlungsdisziplin“ bringen. So besagt es jedenfalls die zugrunde liegenden EU-Richtlinie (RL 2011/7/EU). Ihre Ziele finden sich jetzt im neuen § 271a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie dessen weitere Paragrafen 286, 288, 308 und 310 BGB. Im Wesentlichen regelt das neue Gesetz Vereinbarungen über Fristen der Bezahlung, Überprüfung und Abnahme von Leistungen.

Ob die Regelungen des Gesetzes die Zahlungsmoral verbessern können, wird sich zeigen.

 

Mögliche Vereinbarungen über Fristen

Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen müssen Gläubiger und Schuldner nun ausdrücklich vereinbaren. Außerdem darf die verlängerte Zahlungsfrist für den Gläubiger nicht grob unbillig sein.

Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, wird eine Entgeltforderung automatisch 30 Tage nach Rechnungstellung fällig. Auch hier ist eine ausdrücklich vereinbarte Verlängerung auf bis zu 60 Tage möglich. Allerdings ist hier alles darüber unwirksam und daher nicht vereinbar. Als öffentlicher Auftraggeber gelten dabei nur die in § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannten. Dazu zählen unter anderem Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden.

Mitunter hängt die Zahlungsfälligkeit von der vorherigen Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung ab. Für diese Fälle legt § 271a Abs. 3 BGB nun fest, dass eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam ist, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.

Um Missverständnisse zu vermeiden, stellt § 271a BGB am Ende noch Folgendes klar:

Ergibt sich aus dem Vorgenannten eine Unwirksamkeit, bleibt der restliche Vertrag wirksam.

Das Vorgenannte scheidet aus bei vereinbarten Ratenzahlungen, Abschlagszahlungen und gegenüber Verbrauchern, wenn sie die Zahlung schulden.

Sonstige Vorschriften zu Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen gelten weiter.

 

Pauschaler Mindestverzugsschaden von 40 Euro

Unabhängig von der tatsächlichen Höhe können Gläubiger nun gem. § 288 Abs. 5 BGB 40 Euro Mindestverzugsschaden geltend machen. Wer Forderungen beitreiben muss, soll dadurch weniger als bisher auf den damit verbundenen Kosten sitzen bleiben. Macht ein Gläubiger die tatsächlichen Rechtsverfolgungskosten geltend, werden die 40 Euro darauf angerechnet.

Gegenüber Verbrauchern ist die Forderung dieser Beitreibungspauschale jedoch ausgeschlossen. Umgekehrt können Verbraucher die Verzugspauschale aber auch nicht von einem säumigen Unternehmer verlangen.

Des Weiteren steigt der gesetzliche Verzugszinssatz von acht auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn kein Verbraucher am Geschäft beteiligt ist. Bei einer Verbraucherbeteiligung bleibt es ansonsten bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr.

Ergänzungen im AGB-Recht

Die Gesetzesänderung wird flankiert von Änderungen des AGB-Rechts. Der § 308 BGB erhält einen § 308 Nr. 1a und Nr. 1b hinsichtlich in AGB vereinbarter Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen. Unangemessen lange Zahlungsfristen sind demnach unwirksam. Als unangemessen lang gilt dabei eine Zeit von mehr als 30 Tagen, nachdem der zur Zahlung verpflichtete Schuldner die Gegenleistung bzw. er die Rechnung empfangen hat.

Ab Überprüfungs- und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung geht § 308 Nr. 1b BGB von einer unangemessen langen Zeit aus. Auch hier sind entsprechende Vereinbarungen in AGB unwirksam.

Um dem Risiko unwirksamer AGB zu entgehen, empfiehlt sich jedenfalls eine Überprüfung der enthaltenen Fristen.

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Versicherungsfall im Arbeitsrechtsschutz: Mehrwertvergleich; Gegenstandswert eines gerichtlichen Vergleichs

Eine angedrohte Kündigung stellt einen Rechtsschutzfall dar, für dessen Kosten die Rechtsschutzversicherung aufkommen muss. Bei Beendigung eines unter den Versicherungsschutz fallenden Rechtsstreites durch gerichtlichen Vergleich sind dessen Kosten – soweit der Versicherungsnehmer keinen Erfolg hatte – vom Versicherer grundsätzlich auch insoweit zu tragen, als in den Vergleich weitere, den Gebühren streitwerterhöhende, nicht wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn für Sie grundsätzlich ebenfalls Versicherungsschutz besteht und Sie mit dem eigentlichen Gegenstand des verglichenen Rechtsstreites in rechtlichem Zusammenhang stehen. Soweit dem Versicherungsnehmer ein "Outplacement"-Paket zugestanden worden ist, das auf einer vertraglichen Vereinbarung im Rahmen seiner Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes beruht, ist dies bei der Gebührenberechnung nicht zu berücksichtigen. (LG Bremen, Urteil vom 30.01.2014 – 6 S 1481/13)

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Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Zustimmungsverfahren zur Kündigung eines Schwerbehinderten

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Gebührenanspruch bei Formmangel einer Vergütungsvereinbarung

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Verfahrenswert einer steckengebliebenen Stufenklage

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Kostenerstattungsanspruch des zu Unrecht in Anspruch genommenen Vertragspartners wegen der mit der Forderungsabwehr verbundenen Kosten

Wird der Auftraggeber eines Vertragsverhältnisses mit einer unberechtigten Forderung überzogen und beauftragt er zu deren Abwehr einen  Anwalt, so kann er diese Kosten als Schadenersatz aus Vertragsverletzung gegen den Auftragnehmer geltend machen.
(BGH, Urteil vom 05.06.2014 – IX ZR 137/12)

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Trennung eines Kindes von seinen Eltern durch Wegnahme des Kindes aus dem Elternhaus

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Trennung eines Kindes von seinen Eltern als stärkster Eingriff in ihr Elternrecht einer sehr strengen verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Diese Trennung ist nur dann zulässig, wenn das Kind nur mit dieser Maßnahme vor nachhaltigen Gefährdungen geschützt werden kann und diese Trennung darf nur unter strikter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit erfolgen.

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2014, 1 BvR 2882/13)

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Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs trotz 25-jähriger Betriebszugehörigkeit zulässig

Das LArbG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich bei der Zeiterfassung nicht an- und abmeldet, rechtmäßig ist.

Der verheiratete 46 Jahre alte Kläger, der Vater eines Kindes ist, war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen müssen die Mitarbeiter eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen. Ebenso müssen sie sich rückmelden, wenn sie den Produktionsbereich wieder betreten. Der Kläger wurde dabei beobachtet, dass er den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt. Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ergab, dass der Kläger in 1,5 Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Die Zeiten waren bezahlt worden.
Das Arbeitsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt gehalten.

Das LArbG Frankfurt am Main hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts war die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Die Zeiterfassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmeldet. Ein Versehen des Klägers sei ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals habe dieser gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte. Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit.

(Hessisches Landesarbeitsgericht   26.08.2014   16 Sa 1299/13)