Voraussetzungen für einen Vertragsschluss durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben?

VonHagen Döhl

Voraussetzungen für einen Vertragsschluss durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben?

Widerspricht der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens dem Inhalt des Schreibens nicht unverzüglich, muss er dessen Inhalt gegen sich gelten lassen. Ein solches Bestätigungsschreiben muss sich auf zwischen den Parteien getroffene Absprachen beziehen, das heißt, es müssen Vertragsverhandlungen vorangegangen sein. Auf die Bezeichnung des Schreibens kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob das Schreiben nach seinem Inhalt das Ergebnis früherer Verhandlungen verbindlich festlegt. Ein Bestätigungsschreiben bleibt ohne Wirkung, wenn es inhaltlich soweit vom Vorbesprochenen abweicht, dass der Absender redlicherweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen kann. Ein 4%-iger Preisnachlass und eine 2%-ige Skontozahlung sind bei Geltung der VOB/B nach Ansicht des OLG Dresden nicht als derart gravierend zu beurteilen, dass damit "vernünftigerweise" ein Einverständnis des Empfängers nicht mehr zu erwarten ist.
OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2012 – 5 U 1192/11;
BGH, 27.08.2014 – VII ZR 235/12 (NZB zurückgewiesen)

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