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Kündigt ein Ehepartner heimlich, ohne Kenntnis des anderen die Hausratsversicherung für die gemeinsame Ehewohnung, in dem er diese Versicherung auf eine in seinem Alleineigentum stehende Wohnung ummeldet und wird aufgrund eines späteren Einbruchs Hausrat in der Ehewohnung entwendet, der nicht von der Versicherung ersetzt wird, so ist er dem hintergangen Ehegatten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.
Das Gericht wertete das heimliche Ummelden der Hausratsversicherung auf die in seinem Alleineigentum stehende Wohnung als einen Verstoß gegen die Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehepartner (OLG Bremen Beschluss vom 19.09.2014, Aktenzeichen 4 UF 40/14).
Behauptet ein Ehepartner im Rahmen der Ehescheidung, dass der andere Ehepartner sein Vermögen illoyal vermindert hat und trägt er dies schlüssig vor, so muss der andere Ehepartner diese Behauptung substanziiert bestreiten.
Unterbleibt dies, also wird dies nicht substanziiert bestritten, so sind die behaupteten Tatsachen als zugestanden anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass das Vermögen illoyal vermindert wurde und er hat es sich beim Ausgleich zurechnen zu lassen
(BGH-Beschluss vom 12.11.2014, Aktenzeichen XII ZB 469/13)
Das VG Trier entschieden, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach einem entsprechendem Verkehrsverstoß erst erfolgen darf, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat.
Im zu entscheidenden Fall hatten Polizeibeamte wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h auf der A1 in einem Baustellenbereich den Betriebssitz aufgesucht und dort die "Seniorchefin" angetroffen, der sie das Tatfoto vorlegten, auf dem die Gesichtszüge des Fahrers gut zu erkennen waren. Diese berief sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Ohne weitere Ermittlungen/Befragungen erließ der zuständige Landkreis Bernkastel-Wittlich daraufhin eine Fahrtenbuchauflage.
Das VG Trier hat entschieden, dass der Landkreis notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen hat.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gehören zu den notwendigen Ermittlungsmaßnahmen im Falle einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug beispielsweise die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die Ermittlung und Befragung des zuständigen Geschäftsführers/sonstigen organschaftlichen Vertreters. Erst wenn der in diesem Sinne Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben könne oder wolle, und Hinweise auf dessen Person auch den Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden könnten, fehle es an der für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen Mitwirkung. Der zuständige Landkreis habe mit diesem Vorgehen weitere notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen, die vor dem Hintergrund der fehlenden Aufklärungsbereitschaft der "Seniorchefin" jedoch geboten gewesen seien. Zielführend wäre gewesen, durch Befragung der "Seniorchefin" oder durch einen Auszug aus dem Handelsregister zu ermitteln, wer Geschäftsführer oder sonstiger Verantwortlicher für eine entsprechende Auskunft ist und diese Person alsdann zu befragen. Erst wenn diese Ermittlungen nicht zum Erfolg geführt hätten, hätte eine Fahrtenbuchauflage verfügt werden dürfen.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das OVG Koblenz zu.
VG Trier 1. Kammer 1 L 349/15.TR
Das OLG Hamm hat entschieden, dass für den Eigentümer eines Privatgrundstücks, das von Passanten aus Bequemlichkeit zur Abkürzung genutzt wird, bei Schneeglätte keine Räum- und Streupflicht besteht.
OLG Hamm 23.2.2015 6 U 178/12
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung durch den Kunden vorgibt, ist unwirksam, wenn zu diesem Zeitpunkt die von dem Klauselverwender bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen unter Berücksichtigung ihrer Gewinnmarge nicht der geforderten Anzahlungsquote entspricht. Dem Kunden wird bei Vorauszahlung des gesamten Reisepreises bereits bis zu 11 Monate vor Reisebeginn das volle Vergütungsrisiko ohne Rücksicht darauf aufgebürdet, ob der Klauselverwender oder eine andere Fluggesellschaft zu dem vereinbarten Flugtermin noch fähig und bereit ist, die vertraglich geschuldete Flugbeförderungsleistung zu erbringen. Die Kunden des Klauselverwenders haben insbesondere das Risiko einer Insolvenz zu tragen.
Urteil des OLG Celle vom 18.12.2014, Az.: 13 U 19/14
Sofern der Unterhaltspflichtige seine Unterhaltsleistungen steuerlich geltend macht und dem Unterhaltsberechtigten hierdurch steuerliche Nachteile entstehen, hat der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch darauf, dass der Unterhaltspflichtige ihm diese steuerlichen Nachteile ausgleicht.
Zur Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs hat der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen diejenigen Tatsachen zur Kenntnis zu bringen, die es dem Unterhaltspflichtigen ermöglichen, den Ausgleichsanspruch des Unterhaltsberechtigten zu überprüfen. Dies erfolgt regelmäßig durch die Vorlage des dem Unterhaltsberechtigten zugegangenen Steuerbescheides.
Der Unterhaltsberechtigte ist darüber hinaus nicht gehalten, selbst den auf Grund des durchgeführten Realsplittings beruhenden Steuernachteil zu berechnen.
Vgl.:OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2014, II 2 UF 6/14
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