Autor-Archiv Hagen Döhl

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Abschleppen: Kundenparkplatz

Wird ein Pkw auf einem Hinterhofparkplatz, der Kunden mehrerer ansässiger Firmen sowie den Anwohnern ohne Begrenzung auf einen bestimmten kontrollierbaren Personenkreis offensteht, derart geparkt, dass ein anderes Fahrzeug an der Wegfahrt gehindert wird, so darf es wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots des § 1 Abs. 2 StVO abgeschleppt (umgesetzt) werden. Der Fahr­zeugführer bzw. -halter ist zum Ersatz der Abschleppkosten, die der Behörde (die die Maßnahme veranlasst hat) hierdurch erwachsen sind, verpflichtet. Als öffentliche Verkehrsflächen — mit der Folge der Geltung der StVO — gelten ohne Rücksicht auf die Eigentums­verhältnisse solche Flächen, die ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Ver­fügungsberechtigten für einen nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benutzung zuge­lassen sind, also etwa Parkplätze für Gäste einer Gaststätte, Parkplätze eines Warenhauses oder Großmarktes, werkseigene Zufahrten oder Ladestraßen der Deutschen Bahn AG. (OVG NW, Beschl. v. 4. 8. 1999—5 A 1321/97 = NJW 2000, 602) Quelle: ZAP 6/00)

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verspätete Rückgabe der Mietsache

Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietvertrages nicht zurück, so entsteht der Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit der Vorenthaltung nicht erst durch eine rechtsgestaltende Willenserklärung des Vermieters, sondern sofort und automatisch. Die Höhe dieser Entschädigungb entspricht der bisherigen Miete, kann aber auch höher sein, wenn der ortsübliche Mietzins über der bisherigen Miete liegt.
(BGH, Urteil vom 14.7.1999, XII 215/97)

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Bindestrich-Domain

Eine Internetadresse, die sich von der ansonsten identischen Firmenkennzeichnung eines Konkurrenten nur durch einen Bindestrich unterscheidet, begründet eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr und damit einen Unterlassungsanspruch (LG Köln, Urteil vom 10.6.1999, 31 O 55/99).

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Räumungsklage vor Ende der Mietzeit

Ein Gewerberaummieter gibt schon vor dem Ende der Mietzeit Veranlassung zur Räumungsklage, wenn er sich auf eine Anfrage des Vermieters nicht äußert, wann er die Mieträume räumen werde.
(OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.05.99 5 W 16/99)

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Keine Erwerbsberechtigung eines Jagdpächters (GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1)

Der Verkauf eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks an einen Jagdpächter bedarf der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr.1 GrdstVG. Die Genehmigung kann nicht erteilt werden, wenn er nicht landwirtschaftlich tätig ist.
(Thür. OLG, Beschl. v. 21.1.1999—Lw 131581/98 —(165/99))

Zur Information:

§ 9 Grundstücksverkehrsgesetz

[Versagung der Genehmigung]

(1)Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt. dass
1. die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2. durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken. die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören. unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3. der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2)Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3)Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung. Übergabevertrag oder eine Sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung
1. ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2. ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3. ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn. dass seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4. in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anlässlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, dass die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4)Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert. so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.
(5)Liegen die Voraussetzungen vor. unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.
(6)Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muss auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.
(7)Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräuf3erer bedeuten würde.

Aus den Gründen der o.g. Entscheidung:

Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung, deren Gründe der Senat sich zu Eigen macht, ist nicht zu beanstanden, weil der Erteilung der verkehrsrechtlichen Genehmigung des notariellen Kaufvertrages vom 17. 10. 1997 der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegensteht. Die T. hat mithin von dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht nach § 4 RSG wirksam Gebrauch gemacht.
Ob die Genehmigungsbehörde ihren Bescheid über die Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 19. 12. 1997 durch den bloßen Hinweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ausreichend begründet hat, kann offen bleiben. In dem gerichtlichen Verfahren nach § 22 GrdstVG tritt gem. Abs. 3 dieser Vorschrift das Gericht voll und ganz an die Stelle der Genehmigungshehörde (vgl. Hörsting, AgrarR 1998. 180. 187 in. w. N.); es kann alle Entscheidungen treffen, die in dem vorangegangenen Stadium von der Genehmigungsbehörde getroffen worden sind bzw. hätten getroffen werden können. Ein etwa vorhandener Begründungsmangel der Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist daher geheilt, wenn die gerichtliche Entscheidung -wie hier — eine hinreichende Begründung enthält.
Die Auffassung des Landwirtschaftsgerichts, die Genehmigung des notariellen Kaufvertrages würde zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG führen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG vor, wenn ein Nichtlandwirt ein landwirtschaftliches Grundstück erwirbt, obwohl Landwirte diese Fläche dringend zur Aufstockung ihres Betriebes benötigen und zum Erwerb zu den Bedingungen des zur Genehmigung vorgelegten Vertrages bereit und in der Lage sind (vgl. Senatsbeschl. v. 16.7. 1998, OLG — Nl. 1998, 254, 255 m.w.N). Das ist vorliegend der Fall.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Grundstückserwerberin, die die beiden Flurstücke als Jagdpächterin erwerben will, zutreffend als Nichtlandwirtin im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen. Das folgt schon daraus, dass die Antragstellerin zu 2) nach ihrem eigenen Vorbringen die Jagd nicht gewerbsmäßig. sondern vielmehr lediglich als Hobby betreibt. Bei der Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG sind jedoch nach herrschender Meinung. der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, nur Haupt- und Nebenerwerbslandwirte hinsichtlich ihres Erwerbsinteresses gleichrangig zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.7. 1998. a. a. 0.: Hörsting. a. a. 0. 183 jeweils m. w. N.). Für Nebenerwerbslandwirte gilt das nach der Rechtsprechung des BGH im Übrigen nur dann, wenn der Erwerber landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte ist und durch den Erwerb die Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts und der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen wesentlich verbessert würde (vgl. BGH. AgrarR 1990, 315). All diese Voraussetzungen treffen auf die Antragstellerin zu 2) nicht zu.
Die Rechtsprechung hat darüber hinaus erwogen, ob eine Gleichstellung von Nebenerwerbs- und Nichtlandwirten möglich ist. wenn sich Letztere zu Nebenerwerbslandwirten entwickeln wollen und dies in absehbarer Zeit auch erreichen können (vgl. Senatsbeschl. v. 16.7. 1998, a. a. 0., 256 m. w. N.). Selbst eine derartige Absicht hat die Antragstellerin indessen nicht geäußert: es muss daher dabei bleiben, sie bereits aus diesen Gründen als Nichtlandwirtin anzusehen. Ob die Jagdausübung der landwirtschaftlichen Bodennutzung bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG im Einzelfall überhaupt gleichstehen kann, woran der Senat mit dem Landwirtschaftsgericht erhebliche Zweifel hat, kann daher offen bleiben.
Bei der A., zu deren Gunsten die T. das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt hat, handelt es sich um einen Haupterwerbslandwirt. Es entspricht einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung. dass auch diejenigen Landwirtschaftsbetriebe, die nicht von einem Einzelunternehmer, sondern in der Rechtsform einer Gesellschaft geführt werden, als erwerbswillige Landwirte anzusehen sind (vgl. OLG Dresden, AgrarR 1996, 222; Hörsting, a.a.O.. 184 m.w.N.).
Die Beteiligte zu 7) hat auch dringendes Interesse am Erwerb der verfahrensgegenständlichen Flächen. Ziel des Grundstücksverkehrsgesetzes ist es nicht nur, einem Landwirt die Bewirtschaftung der Fläche zu ermöglichen, sondern es wird angestrebt, einen möglichst hohen Eigenlandanteil der Betriebe zu erreichen (vgl. OLG Dresden AgrarR 1994, 308). Nach dem Kaufantrag verfügt die Beteiligte zu 7) derzeit lediglich über einen Eigenanteil von ca. 2,35 %.