Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Doppelbelastung durch Erbschafts- und Einkommensteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es verfassungsgemäß ist, dass ein Erbe, der Zinsansprüche erbt, sowohl durch Erbschafts- als auch durch Einkommensteuer hierfür belastet wird.

Der klagende Erbe strebte mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Herabsetzung der Erbschaftsteuer aufgrund der zu erwartenden Einkommensteuer an, die er auf die Zinsansprüche zu entrichten hat.

Dieser Verfassungsbeschwerde gab das Bundesverfassungsgericht nicht statt.

(BVerfG, 1 BvR 1432/10)

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Unterhaltsversagung wegen Pflichtverletzungen des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten

Das OLG Brandenburg sah in der Gesamtbetrachtung die einzelnen Pflichtverletzungen des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen als so schwerwiegend an, dass es zu einer Unterhaltsversagung führte.

Konkret hatte hier der unterhaltsbegehrende Ehegatte entgegen vorheriger anderweitiger Absprachen gemeinsam eingegangene Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt und überdies von einem gemeinsamen Konto Geldbeträge über den ihm zustehenden Anteil hinweg abgehoben und darüber hinaus Zinseinkünfte, die er erzielte, in einem Unterhaltsverfahren verschwiegen.

Das Gericht ging davon aus, dass jede einzelne Pflichtverletzung zwar nicht besonders schwerwiegend ist, aber aus der Gesamtbetrachtung der hier vorliegenden mehreren Pflichtverletzungen insgesamt eine grobe Unbilligkeit zu verzeichnen ist, die zu einer Versagung des Unterhaltsanspruchs des unterhaltsbegehrenden Ehegatten führte.

(OLG Brandenburg, 15 UF 109/12)

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Volle Haftung auch gegenüber Radfahrerin, die Radweg in die falsche Richtung befährt

Kommt es zu einer Kollision eines rückwärts in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Lkw mit einer den Radweg in der falschen Richtung befahrenden Radfahrerin, so haftet der Lkw in vollem Umfang, soweit eine Pflichtverletzung der Radfahrerin nicht festzustellen ist. Eine solche besteht insbesondere nicht in der Benutzung des Radwegs in der nicht angezeigten "falschen" Richtung, da die Richtung eines Radwegs nur den Gegen-, nicht aber den kreuzenden Verkehr schützt.

OLG Saarbrücken, 22.01.2015, 4 U 69/14

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Zeugnis darf beim Leser keine negativen Schlussfolgerungen ermöglichen

Erteilte Zeugnisse müssen den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an ein Zeugnis entsprechen und dürfen beim Leser keine negative Schlussfolgerungen zulassen, die das berufliche Fortkommen beeinträchtigen könnten. Daher ist bei einem zur Zeugniserteilung verwendeten Geschäftsbogen das Adressfeld nicht auszufüllen; denn dies gibt Anlass zur negativen Schlussfolgerung, dass der Ausstellung des Zeugnisses ein Streit vorausgegangen ist, der die zeitige Aushändigung des Zeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich gemacht hat. Auch muss das Zeugnis frei von Rechtschreibfehlern sein. Sonst kann der Eindruck entstehen, dass sich der Aussteller vom Inhalt des Zeugnisses distanziert.

Beschluss des LAG Hessen vom 21.10.2014, Az.: 12 Ta 375/14

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Nachbarn schicken erstaunliche Rechnung. Dreijähriger verursacht Autoschaden

Eine interessante und nachdenkenswerte Meldung fanden wir dieser Tage in den Nachrichten von N-TV.
Lesen Sie selbst und stellen Sie sich doch mal die Frage, wie Sie reagiert hätten:

 

Nachbarn können die Pest sein oder ein Segen. Welche Sorte ihre Mitmenschen sind, hätte eine britische Familie wahrscheinlich nicht sagen können, bis ihr Sohn einen ordentlichen Blechschaden am Auto eines Nachbarn verursachte.

Eltern haben es wirklich nicht immer leicht. Da kommen sie nach einem langen Tag mit dem Nachwuchs im Auto nach Hause und dann das. Der ungeschickte Dreijährige wirft sich schwungvoll gegen die Autotür und erwischt damit ein anderes Auto, Kratzer, Dellen, das ganze Elend.

So erging es einer Familie in Großbritannien, deren Sohn genau diese Schäden ausgerechnet am Fahrzeug eines Nachbarn anrichtete. Also warf die Mutter des Jungen einen Zettel in den Briefkasten der Mitmenschen und beichtete den Lack- und Blechschaden. Außerdem entschuldigte sie sich und bot an, den entstandenen Schaden zu begleichen. Das schien immer noch billiger, als die Versicherung zu bemühen.

Nachdem die Nachbarn sich daraufhin nicht zurückmeldeten, fragte sie noch einmal nach. Und tatsächlich bekam die Mutter des Dreijährigen eine Rechnung, allerdings eine, mit der sie überhaupt nicht gerechnet hatte. Vier Positionen, die sich auf fast 2000 Pfund summierten, listeten die Geschädigten auf.

1838 Pfund

Die Reparatur des Schadens inklusive neuer Lackierung: 1500 Pfund, die dazugehörige Mehrwertsteuer: 300 Pfund, mehrere Tassen Tee, die getrunken wurden, während man über die Reparatur nachdachte: 28 Pfund, mehrere Pakete Kekse, die gegessen wurden, während man die Reparatur durchsprach: 10 Pfund. Am Ende stand die Summe von 1838 Pfund.

Doch dieses Geld wollten die Nachbarn gar nicht. Stattdessen schrieben sie: "Solche Dinge passieren einfach." Die Mutter veröffentlichte die gesamte Rechnung auf ihrem Facebook-Account unter der Überschrift: "Wow, so wunderbare Menschen xx". Ganz ohne Gegenleistung kommt die Familie allerdings auch nicht davon. Denn die Rechnung enthält noch einen Nachsatz. "Das Einzige, um das wir Sie bitten möchten, ist, dass Sie auch weiterhin unsere Pakete annehmen, wenn wir nicht da sind. Danke!"

Quelle: n-tv.de

 

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Kioskbetreiber darf gemietete Kaffeemaschine zurückgeben

Das LG Ansbach hat entschieden, dass ein Kioskbetreiber einen Mietvertrag über eine Kaffeemaschine wirksam wegen Irrtums über die Vertragslaufzeit anfechten konnte.

Der Kläger betreibt im nördlichen Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen einen Kiosk, der nur im Sommerhalbjahr geöffnet ist. Im März 2013 schloss er bei einem Vertreterbesuch mit einem hierauf spezialisierten Unternehmen einen Vertrag über die Anmietung eines "Kaffee-Frischbrühgeräts". Im Rahmen der Verhandlungen mit dem Unternehmensvertreter wies er darauf hin, dass er den Kiosk zunächst nur für ein Jahr gepachtet habe und dass im Winter saisonbedingt geschlossen sei. Daher könne er den Mietvertrag nur für ein Jahr schließen. Der Vertreter erklärt hierauf, dass dies kein Problem sei. Nach Abschluss des Vertrags stellte der Kioskbetreiber fest, dass der schriftliche Vertrag eine Laufzeit von 66 Monaten enthielt, woraufhin er den Vertrag anfocht und bereits geleistete Mietzahlungen i.H.v. 2.482,88 Euro zurückforderte. Das beklagte Unternehmen verwies auf den wirksam geschlossenen Vertrag und bestritt, dass über eine Vertragslaufzeit von einem Jahr gesprochen worden sei.

Das LG Ansbach hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts ist der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers zu glauben, nicht aber der des Unternehmensvertreters. Daher sei die Anfechtung des Mietvertrags wegen Irrtums des Kioskbetreibers über die Vertragslaufzeit gemäß § 119 BGB wirksam, mit der Folge, dass der Vertrag von Anfang an nichtig sei und der Kläger die bislang bezahlte Miete zurückverlangen könne. Zudem habe der Kläger offensichtlich die nur als Wort, nicht aber als Zahl im Vertrag aufgeführte Laufzeit von 66 Monaten – obgleich andere Daten wie die Mindestabnahmemenge Kaffee und die nach Einzeltassen errechnete Miete in Zahlen ausgeführt sind – übersehen, was zu dem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum bei ihm geführt habe.

Quelle: Pressemitteilung des LG Ansbach Nr. 8/2015 v. 06.07.2015 – 1 S 852/14

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Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzung über Internetanschluss

Das AG München hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus unerlaubt Dateien geladen wurden, selbst Nachforschungen darüber anstellen muss, wer konkret der Täter gewesen ist und dies dem Gericht mitteilen – sonst haftet er selbst.
(AG München 3.07.2015   142 C 3977/15)

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Regress der Haftpflichtversicherung bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Dass AG München hat entschieden, dass ein Fahrer, der nach einem Unfall unerlaubt die Unfallstelle verlässt, der Haftpflichtversicherung jedenfalls teilweise den bereits regulierten Schaden ersetzen muss.
(AG München 12.6.2015   343 C 9528/14)
 

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Begleiteter Umgang

Sofern das Gericht einen begleiteten Umgang des umgangsberechtigten Elternteils mit seinem Kind für erforderlich hält, ist es von Amts wegen verpflichtet, einen mitwirkungsbereiten Dritten zu ermitteln, der den begleiteten Umgang realisiert.
Das Gericht kann jedoch selbst im Rahmen des § 18 SGB VIII gegenüber dem Jugendamt keine Anordnung zur Mitwirkung an Umgangskontakten treffen. Es kann vielmehr der umgangsberechtigte Elternteil im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit gehalten sein, seinen Unterstützungsanspruch gemäß § 18 SGB VIII gegen das Jugendamt im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geltend zu machen.
In diesem Fall wäre eine Aussetzung des Umgangsverfahrens gemäß § 21 FamFG durch das Familiengericht vorzunehmen.
(OLG Schleswig, Aktenzeichen: 10 UF 6/15).

VonHagen Döhl

Durchsetzung des Auskunftsanspruchs

Sofern sich die vom Auskunftspflichtigen vorzulegenden Belege im Besitz eines Dritten befinden, der die Herausgabe der Unterlagen an den Auskunftsberechtigten von der Zustimmung des Auskunftspflichtigen abhängig macht, ist es dem Auskunftsberechtigten möglich, in einem gerichtlichen Verfahren den Auskunftspflichtigen auf Abgabe der Zustimmung zur Herausgabe dieser Unterlagen in Anspruch zu nehmen .
(OLG Naumburg, Aktenzeichen: 8 UF 153/14).