Autor-Archiv Hagen Döhl

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Folgen der einseitige Aufkündigung des Wechselmodells hinsichtlich der elterlichen Sorge

Die getrennt lebenden Eltern des minderjährigen Kindes vereinbarten zunächst das Wechselmodell. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde dieses Wechselmodell von der Kindesmutter aufgekündigt und sie ließ danach nur gezwungenermaßen den Umgang des Kindes mit dem Kindesvater zu.

Beide Elternteile beantragten jeweils das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch einstweilige Anordnung auf sich  zu übertragen.

Dem Antrag des Kindesvaters wurde hier stattgegeben, da es für das Gericht entscheidend war, dass der Kindesvater dem Kind eher beide Elternteile erhält.

(vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 24.06.2015, 13 UF 319/15)

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Fiktive Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung auf Gutachtenbasis

Der BGH hat entschieden, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sind und der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer "freien" Werkstatt verweisen lassen muss.
(BGH  11.11.2015  IV ZR 426/14)

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Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung beim Messverfahren nach ESO ES 3.0

Eine Entscheidung des Amtsgerichtes Meißen setzt sich eingehend mit dem Messverfahren ESO ES 3.0 auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass die innerstaatliche Bauartzulassung durch die PTB, auf deren Grundlage die Eichung in aller eingesetzten ES 3.0 beruhen und die Einhaltung der Bedienvorschriften nicht gewährleistet, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Messergebnisse zu erwarten sind! Die Beweisaufnahme durch das Amtsgericht in der unter anderem zwei Sachverständige gehört wurden, hatte bauartbedingte Fehlerquellen der Geschwindigkeitsmessanlage bei der Messwertbildung zutage treten lassen, die nicht innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze lagen und nach Auffassung des Amtsgerichtes auch nicht durch einen größeren Toleranzwert ausgeglichen werden können.

AG Meißen, Urteil vom 29.05.2015 – 13 OWi 703 Js 21114/14)

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Gleichgültig, was vereinbart wurde: Die Leistung muss funktionstauglich sein!

Der Auftragnehmer muss sämtliche erforderlichen Leistungen ausführen, die nach den örtlichen und sachlichen Gegebenheiten jeder Fachmann als notwendig erachtet, auch wenn sie nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft. Das hat das OLG Celle entschieden. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass es den Parteien eines Bauvertrags im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich freisteht, etwa aus Kostengründen geringere qualitative Anforderungen an das bestellte Werk zu stellen, als sie üblich sind, und eine Beschaffenheit "nach unten" zu vereinbaren. Um eine Beschaffenheitsvereinbarung "nach unten" geht es allerdings nicht, wenn die Funktionstauglichkeit des Werks mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen ist.
(OLG Celle, Urteil vom 16.05.2013 – 13 U 11/09)

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Entziehung der Fahrerlaubnis bei unbewusster Einnahme von Rauschmitteln

Eine die Kraftfahreignung ausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung ist ein Ausnahmetatbestand, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Letzte Zweifel, die weiterhin am tatsächlichen Geschehensablauf bestehen, gehen zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde, da sich der Nachweis eines unbewussten Drogenkonsums vom Betroffenen naturgemäß kaum vollständig führen lässt.

(Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 14.07.2015, 2 K 214/14)

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BFH bejaht Anspruch während mehrjährigen Auslandsstudiums

Verbringt ein Kind mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland und weisen seine Wohnverhältnisse sowie persönlichen Bindungen einen stärkeren Bezug zum Inland als zum Studienort auf, hat das Kind auch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums seinen Wohnsitz im Haushalt der Eltern. Diese haben folglich auch während des Studiums Anspruch auf Kindergeld. Das hat der BFH entschieden.
(BFH 28.10.2015)

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Mangel auch ohne Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit

Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt.
(BGH – OLG Koblenz – LG Koblenz, 30.7.2015, VII ZR 70/14)

 

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Änderungen im Unterhalts- und Unterhaltsverfahrensrecht

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts vorgelegt.
Ausweislich der Gesetzesbegründung bündelt der Entwurf im Wesentlichen drei Vorhaben zur Änderung von Gesetzen und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Unterhalts- und des Unterhaltsverfahrensrechts. Dazu zählen zum einen die Regelungen zur Bestimmung des Mindestunterhalts. Mit der Unterhaltsrechtsreform vom 1. Januar 2008 wurde der Mindestunterhalt als zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt minderjähriger Kinder eingeführt. Die Höhe des Mindestunterhalts bestimmt sich nach dem einkommensteuerrechtlichen Existenzminimum. Konkret knüpft der Mindestunterhalt gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB allerdings an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) an, der seinerseits an den steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum minderjähriger Kinder ausgerichtet ist. Nach Angaben der Bundesregierung hat die rechtstechnische Anknüpfung an den Kinderfreibetrag jedoch in der Zwischenzeit zu Divergenzen geführt. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, den Mindestunterhalt nicht länger vom steuerrechtlich geprägten Kinderfreibetrag abhängig zu machen, sondern als Bezugsgröße unmittelbar auf das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum minderjähriger Kinder abzustellen. Hierdurch sollen in der Zukunft weitere Abweichungen vermieden werden. Die Bundesregierung schlägt daher vor, § 1612a Abs. 1 BGB dahingehend zu ändern, dass für die Bemessung der Höhe des Mindestunterhalts das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig ist, das eine entsprechende Rechtsverordnung hierzu erlässt, ausgehend vom jeweils letzten Existenzminimumbericht der Bundesregierung.

Nach Angaben der Bundesregierung hat sich die Einführung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens bewährt. Allerdings besteht „struktureller und praktischer Änderungsbedarf“. In der Praxis werde das vereinfachte Unterhaltsverfahren vor allem von den örtlichen Jugend- bzw. Sozialbehörden im Rahmen der Beistandschaft für das Kind oder im Wege des Unterhaltsregresses beantragt. Ursprünglich war vorgesehen, dass dieses Verfahren vor allem von den gesetzlichen Vertretern minderjähriger Kinder wahrgenommen wird. Durch die überwiegende Beantragung durch Behörden sind die verfahrensrechtlichen Positionen der Beteiligten, so die Bundesregierung (Behörde als Antragsteller und Naturalbeteiligter als Antragsgegner) nicht mehr ausgewogen. Die behördlichen Antragsteller unterliegen nicht dem Formularzwang. Antragsgegner müssten gegen das durch Rechtsverordnung vorgegebene Einwendungsformular verwenden, mit der Folge, dass nicht formularmäßig erhobene Einwendungen unzulässig sind. Dieses Formular könne jedoch schlechterdings ohne entsprechende Rechtskenntnisse nicht ausgefüllt werden. Außerdem sei das Formular sehr kleinteilig und schwer verständlich. Insgesamt soll daher das vereinfachte Unterhaltsverfahren den Bedürfnissen der Praxis besser entsprechen und grundsätzlich reformiert werden, um es auf die typischen Fälle seiner Anwendung auszurichten.

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Falsche Mieter-Selbstauskunft rechtfertigt fristlose Kündigung

Das AG München hat entschieden, dass eine falsche Selbstauskunft zur Vortäuschung einer besseren Bonität vor Abschluss des Mietvertrages die außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter rechtfertigt. 
(AG München 30.10.2015   411 C 26176/14)

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Keine Mitwirkungspflicht des Rechtsanwalts bei Zustellungen nach § 195 ZPO

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