Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Taxifahrer wegen beleidigender Geste zu Geldstrafe verurteilt

Das AG München hat einen Taxifahrer aus München wegen Beleidigung und Nötigung zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt.
Am 28.09.2014 befuhr der 56-jährige Taxifahrer mit seinem Taxi die Baumgartnerstraße in München. Er hatte keinen Fahrgast im Wagen. Vor ihm fuhr der Geschädigte, ein 40-jähriger Münchner, mit seinem VW Touran in Begleitung seiner Ehefrau. Plötzlich überholte ihn das Taxi mit hoher Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn, beim Vorbeifahren zeigte ihm der Taxifahrer den gestreckten Mittelfinger. Unmittelbar danach scherte das Taxi so knapp vor ihm ein, dass der Touran Fahrer eine Vollbremsung einleiten musste und die Reifen quietschten. Nur dadurch konnte ein Auffahrunfall verhindert werden.

Das AG München hat den Taxifahrer zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro (50 Tagessätze zu je 20 Euro) und einem Monat Fahrverbot verurteilt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts war dieses Einscheren in keiner Weise verkehrsbedingt, sondern erfolgte ausschließlich in der Absicht, den Zeugen zu dieser Vollbremsung zu zwingen, um ihm sein, aus Sicht des Angeklagten, zu langsames Fahren vor Augen zu führen. Der Taxifahrer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er auf der linken Spur zum Überholen angesetzt habe als das Fahrzeug vor ihm auch nach links ausscherte. Er sei sehr erschrocken und habe so reagiert, dass er noch weiter nach links ausgeschert sei und auf der Gegenfahrbahn dieses Fahrzeug überholt habe. Dabei habe er eine wegwerfende Handbewegung gemacht, jedoch nicht den gestreckten Mittelfinger gezeigt.
Zugunsten des Taxifahrers sei jedoch zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft war. Das verkehrswidrige Überholmanöver in Verbindung mit der völlig unangebrachten Nötigung stelle jedoch einen im Straßenverkehr nicht tolerablen Exzess dar, der die Sanktion eines zumindest einmonatigen Fahrverbots nach sich ziehen müsse.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 30.11.2015

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Kein Schadensersatz auf dem Fußballplatz

Fußball ist bekanntlich kein Hallenhalma, sondern ein Kontaktsport, bei dem nicht jede Bewegung sorgfältig abgewogen wird. Wer bei einem Regelverstoß verletzt wird, hat deshalb auch nicht automatisch Anspruch auf Schadensersatz. Sofern die "durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet", geht der gefoulte Spieler leer aus, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (3 U 382/15).
In dem verhandelten Fall ging es um einen schmerzhaften Zusammenstoß im Rahmen eines Freundschaftsspiels der Alten Herren. Der spätere Kläger schoss gegen Ende der ersten Halbzeit auf das Tor. Der Torwart konnte abwehren, der Spieler versuchte, den Ball zurückzuköpfen. Zeitgleich trat allerdings ein Verteidiger nach dem Ball, um ihn aus der Gefahrenzone zu befördern. Dabei traf er voll das Gesicht seines Gegners – mit verheerenden Folgen. Der Mann erlitt Frakturen an Nase, Jochbein und Augenhöhle und trug eine dauerhafte Einschränkung seines Gesichtsfeldes davon.   
Die Einzelheiten des Vorfalls waren zwischen den Parteien allerdings bis zuletzt umstritten. Der Kläger legte dem Gegenspieler ein grob regelwidriges und rücksichtsloses Foul zur Last, weil er mit gestrecktem "hohen" Bein gespielt und "voll durchgezogen" habe. Der Verteidiger wiederum hielt dem Kläger einen "zu tiefen Kopf" vor, was sich als unsportliches Verhalten darstelle.
Letztlich konnte dem Gegenspieler keine besondere Brutalität oder Absicht nachgewiesen werden.
Fußball ist bekanntlich kein Hallenhalma, sondern ein Kontaktsport, bei dem nicht jede Bewegung sorgfältig abgewogen wird. Wer bei einem Regelverstoß verletzt wird, hat deshalb auch nicht automatisch Anspruch auf Schadensersatz. Sofern die "durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet", geht der gefoulte Spieler leer aus, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (3 U 382/15).
In dem verhandelten Fall ging es um einen schmerzhaften Zusammenstoß im Rahmen eines Freundschaftsspiels der Alten Herren. Der spätere Kläger schoss gegen Ende der ersten Halbzeit auf das Tor. Der Torwart konnte abwehren, der Spieler versuchte, den Ball zurückzuköpfen. Zeitgleich trat allerdings ein Verteidiger nach dem Ball, um ihn aus der Gefahrenzone zu befördern. Dabei traf er voll das Gesicht seines Gegners – mit verheerenden Folgen. Der Mann erlitt Frakturen an Nase, Jochbein und Augenhöhle und trug eine dauerhafte Einschränkung seines Gesichtsfeldes davon.   
Die Einzelheiten des Vorfalls waren zwischen den Parteien allerdings bis zuletzt umstritten. Der Kläger legte dem Gegenspieler ein grob regelwidriges und rücksichtsloses Foul zur Last, weil er mit gestrecktem "hohen" Bein gespielt und "voll durchgezogen" habe. Der Verteidiger wiederum hielt dem Kläger einen "zu tiefen Kopf" vor, was sich als unsportliches Verhalten darstelle.
Das LG Trier hatte die Klage abgewiesen. Es ging zwar von einem Foul aus. Die Zeugenvernehmung habe aber nicht ergeben, dass der Beklagte besonders rücksichtslos oder brutal gespielt hätte. Das OLG Koblenz bestätigte nun dieses Urteil. Beim Fußballspiel komme es darauf an, schneller als der Gegner zu sein. Die Hektik, Schnelligkeit und Eigenart des Spiels würden den Spieler oft zwingen, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen, Risiken einzugehen und Entscheidungen zu treffen. Im Kampf um den Ball sei die körperliche Einwirkung auf den Gegner unvermeidlich.

Solange die "gebotene Härte im Kampf um den Ball" die Grenze zur Unfairness nicht überschreite, müsse ein Spieler nicht für Verletzungen des Gegners haften, stellte das Gericht klar. Das gelte auch bei einem Regelverstoß aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen. Unfairness habe der Kläger seinem Gegenspieler nicht nachweisen können. Wahrscheinlicher sei, dass dem Mann seine eigene Reaktionsfähigkeit zum Verhängnis geworden ist. Er sei womöglich den Bruchteil einer Sekunde schneller gewesen als sein Gegenspieler, so dass dieser eben nicht den Ball, sondern den Kopf traf.

 

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Anforderungen an die Bestimmtheit einer Kündigungserklärung

Eine Kündigungserklärung muss so bestimmt sein, dass der Kündigungsadressat zweifelsfrei erkennen kann, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet sein soll, sei es durch Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist, sei es, weil der Beendigungstermin aus anderen Gründen zweifelsfrei bestimmbar ist. Aus der Klärung oder den Umständen muss sich auch ergeben, ob eine fristgemäße oder fristlose Kündigung gewollt ist (BAG NZA 2015, 162, 163).

Bei einer außerordentlichen Kündigung muss zusätzlich zum Ausdruck kommen, dass sich der Erklärende des Vorliegens eines wichtigen Grundes berühmt und von der sich hieraus ergebenden besonderen Kündigungsbefugnis Gebrauch machen will (BGH NJW 1983, 303, 303).

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Vergleichsmehrwert bei Vergleich über Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren

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keine pauschale Ablehnung der Beratungshilfe

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Bauträger zu Rücknahme von Eigentumswohnung wegen verbauten Skyline-Blicks verurteilt

Das OLG Frankfurt hat einen Bauträger dazu verurteilt, eine Eigentumswohnung in Frankfurt gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, weil der den Käufern zugesagte "Skyline-Blick" nachträglich verbaut worden war.
(OLG Frankfurt  12.11.2015   3 U 4/14)

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Vergleichsmehrwert bei vereinbarter Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

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Schulträger muss Kosten für Schultaschenrechner erstatten

Das VG Dresden hat entschieden, dass ein für den Unterricht erforderlicher grafikfähiger Taschenrechner zu den Lernmitteln gehört, die nach den Vorschriften der Sächsischen Verfassung vom Träger öffentlicher Schulen für alle Schüler unentgeltlich bereitgestellt werden muss.
(VG Dresden   16.11.2015   5 K 2394/14)

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Wichtige Neuerungen hinsichtlich des Kindergeldbezuges ab 01.01.2016

Für den Bezug von staatlichem Kindergeld muss ab dem 01.01.2016 die Steuer-Identifikationsnummer der Familienkasse bekannt gegeben werden. Dies ist eine zusätzliche gesetzliche Voraussetzung für den Bezug des Kindergeldes. Das bedeutet, dass der Familienkasse sowohl die eigene als auch die Steuernummer des Kindes schriftlich gemeldet werden muss, unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.

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Bezugsberechtigter Ehegatte nach der Ehescheidung hinsichtlich einer Lebensversicherung des Verstorbenen/ Erblassers

Der Erblasser und Versicherungsnehmer gab in seiner Lebensversicherung als Bezugsberechtigten nach seinem Ableben den verwitweten Ehegatten an. Nach der aktuellen Entscheidung des BGH gilt als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung nach dem Ableben des Erblassers derjenige Ehegatte, der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Angabe des Bezugsrechts in der Versicherungsurkunde verheiratet war. Dies gilt auch dann, wenn diese Ehe zu einer späteren Zeit geschieden wurde und der Versicherungsnehmer inzwischen erneut geheiratet hat.

(vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015, IV ZR 437/14)