Schulträger muss Kosten für Schultaschenrechner erstatten

VonHagen Döhl

Schulträger muss Kosten für Schultaschenrechner erstatten

Das VG Dresden hat entschieden, dass ein für den Unterricht erforderlicher grafikfähiger Taschenrechner zu den Lernmitteln gehört, die nach den Vorschriften der Sächsischen Verfassung vom Träger öffentlicher Schulen für alle Schüler unentgeltlich bereitgestellt werden muss.
(VG Dresden   16.11.2015   5 K 2394/14)

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