Autor-Archiv Hagen Döhl

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Einladung zur Mitgliederversammlung eines Vereines per E-Mail

Es ist zulässig, die Mitglieder eines Vereins zur Mitgliederversammlung per E-Mail einzuladen. Grundsätzlich können Zwecke einer Form nicht losgelöst von den zu schützenden Interessen betrachtet werden. Der Formzweck der Satzung ist darauf gerichtet, die Kenntnis der Mitglieder von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung zu gewährleisten. Nach Sinn und Zweck unterscheidet sich das vereinbarte Schriftformerfordernis damit bei einer Einladung der Vereinsmitglieder zu einer Mitgliederversammlung deutlich von einem vereinbarten Schriftformerfordernis im Wirtschaftsleben.
(OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2015 – 27 W 104/15)

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Neuregelungen zum 01.01.2016 im Arbeits- und Sozialrecht

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 01.01.2016 bzw. zum Jahresbeginn 2016 in seinem Zuständigkeitsbereich wirksam werden.

Einzelheiten erfahren Sie hier.

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Keine Kündigung wegen Adipositas

Das ArbG Düsseldorf hat entschieden, dass den Arbeitgeber eine krankhafte Fettleibigkeit (Adipositas) seines Arbeitnehmers nicht zu dessen Kündigung berechtigt.
(ArbG Düsseldorf 17.12.2015   7 Ca 4616/15)

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Kein Schadensersatzanspruch des 1. FC Köln gegen den „Kölner Böllerwerfer“

Das OLG Köln hat entschieden, dass die einen Fußball-Zuschauer treffende vertragliche Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen, nicht dem Zweck dient, den Fußballverein vor der Verhängung einer Verbandsstrafe als Sanktion des Vorfalls zu schützen.

Das LG Köln (Urt. v. 08.04.2015 – 7 O 231/14) hatte einer Klage des 1. FC Köln auf Schadensersatz in Höhe von 30.000 Euro gegen einen Zuschauer stattgegeben, der im Februar 2014 bei einem Heimspiel des FC Köln gegen den SC Paderborn einen Knallkörper gezündet und diesen auf den Unterrang der Nordtribüne geworfen hatte. Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer Vorfälle hatte der Deutsche Fußballbund (DFB) gegen den 1. FC Köln eine Verbandsstrafe in Höhe von u.a. 50.000 Euro verhängt.

Das OLG Köln hat dieses Urteil mit Entscheidung aufgehoben und die Klage des FC Köln abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte zwar seine Vertragspflichten aus dem mit dem Verein geschlossenen Zuschauervertrag verletzt, als er während des Spiels den Knallkörper angezündet und in den Zuschauerraum auf den Unterrang der Tribüne geworfen hat. Auch habe das Zünden des Knallkörpers adäquat kausal die Verhängung der Verbandsstrafe für den Verein nach sich gezogen. Für eine Haftung fehle es jedoch am erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der verletzen Vertragspflicht und dem eingetretenen Schaden. Denn die den Zuschauer treffende vertragliche Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen, diene nicht dem Zweck, den Fußballverein vor der Verhängung einer Verbandsstrafe als Sanktion des Vorfalls zu schützen. Auch wenn dem Beklagten möglicherweise nicht entgangen sei, dass der DFB dem Verein bei entsprechenden Vorfällen eine Verbandsstrafe auferlegen könne, gehe es jedoch zu weit, eine bewusste Übernahme dieses Risikos durch den Beklagten als Zuschauer anzunehmen. Die komplexe Rechtslage nach der Satzung des DFB und der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, auf deren Basis die Verbandsstrafe erlassen werde, sowie die möglichen finanziellen Folgen dürften sich dem durchschnittlichen Zuschauer kaum erschließen. Sofern die weitere Rechtsprechung im Gegensatz dazu überwiegend eine Haftung des störenden Zuschauers bejahe, setzten sich diese Entscheidungen nur zum Teil mit der Frage des Zurechnungszusammenhangs auseinander bzw. seien die zugrunde liegenden Konstellationen von anderen Interessenlagen geprägt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Köln hat die Revision zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 28/2015 v. 21.12.2015

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Kriterien der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich keine Sozialauswahl vornehmen, wenn er allen Arbeitnehmern seines Betriebs kündigt. Eine Sozialauswahl muss allerdings dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber zwar allen Arbeitnehmern seines Betriebes kündigt, jedoch einen Teil zugleich im Zusammenwirken mit einem Schwesterunternehmen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbietet, ohne dass in diesem Fall die ausgesprochene Kündigung irgendwelche weiteren Folgen für den rechtlichen oder sozialen Bestand des Arbeitsverhältnisses haben soll. Eine Sozialauswahl ist in einem solchen Fall nicht entbehrlich, da dem Arbeitnehmer auf diesem Weg sein Arbeitsverhältnis erhalten bleiben kann.

(BAG Urteil vom 21.05.2015 – 8 AZR 409/13)

 

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Strafbares Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen

Mit dem durch das 2. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (WiKG) 2004 neu eingeführten Abs. 2 des § 266a StGB wird zusätzlich auch das Vorenthalten von nach § 23 Abs. 1 SGB IV fälligen Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung gegenüber der Einzugsstelle durch den Arbeitgeber bzw. einem diesen gleichgestellte Person unter Strafe gestellt – und zwar unabhängig davon, ob ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Insofern ist der Straftatbestand des § 266a Abs. 2 StGB aber, auch wenn der dort in Nr. 1 und Nr. 2 betrugsähnlich ausgestaltet und an den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung angelehnt ist, als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen und rechtfertigt von daher eine entsprechende zivilrechtliche Inanspruchnahme des Unternehmensverantwortlichen auch hinsichtlich dieses Beitragsanteils.

(OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.05.2015 – 1 U 89/14)

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Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab Januar 2016

Trennungskinder haben in Zukunft Anspruch auf mehr Unterhalt. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf am 10.12.2015 mitteilte, wird die "Düsseldorfer Tabelle" entsprechend geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt danach ab dem 01.01.2016 bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 335 Euro statt bisher 328 Euro, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 384 Euro statt bisher 376 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450 Euro statt bisher 440 Euro monatlich.

Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder, die zuletzt zum 01.08.2015 geändert worden sind, beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB (Mindestunterhaltsverordnung). Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der "Düsseldorfer Tabelle" entspricht dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf. Ab dem 01.01.2017 steigt der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1 der Mindestunterhaltsverordnung in der ersten Altersstufe auf 342 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 393 Euro und in der dritten Altersstufe auf 460 Euro. Dies werde zu einer erneuten Änderung der "Düsseldorfer Tabelle" führen, heißt es in der Mitteilung des OLG.

Zum 01.01.2016 wird auch der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, angehoben. Er beträgt künftig 735 Euro, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300 Euro. Der bisherige Bedarfssatz von 670 Euro war seit dem 01.01.2011 unverändert geblieben. Der Betrag von 735 Euro orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735 Euro steigen soll.

Der Mindestunterhalt wurde durch die Unterhaltsreform vom 01.01.2008 als zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt minderjähriger Kinder geschaffen. Er richtet sich bis zum 31.12.2015 nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag, der seinerseits an dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum minderjähriger Kinder ausgerichtet ist. Diese Anknüpfung an den steuerlichen Kinderfreibetrag ist mit Wirkung ab dem 01.01. 2016 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015 aufgehoben worden. Nunmehr richtet sich der Mindestunterhalt unmittelbar nach dem Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird erstmals zum 01.01.2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festgelegt.

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AG Heilbronn verurteilt Mann für Überwachung seiner Freundin per Handy-App

Spionage-Apps lassen sich mit wenigen Klicks auf ein Smartphone herunterladen – doch wer sie nutzt, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone. Wer sie ohne Zustimmung des Telefonbesitzers installiert, kann vor Gericht landen, wie ein Fall aus Heilbronn zeigt. Hier hatte ein 20-Jähriger seiner ehemaligen Freundin eine Spionage-App auf ihr Handy gespielt, ohne dass die junge Frau davon wusste, und sie so mindestens drei Monate lang auf Schritt und Tritt überwacht. Nun hat das Amtsgericht Heilbronn den geständigen Mann wegen des Abfangens von Daten zu einer milden Jugendstrafe von 30 Arbeitsstunden verurteilt.

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Auslandskrankenversicherung muss Flugkosten zur Notoperation tragen

 

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Krankenversicherer einer Versicherten den Rückflug von Portugal nach Deutschland zu erstatten hat, weil eine gebotene Notoperation der Versicherten in Portugal nicht gewährleistet war.

Die 1971 in Portugal geborene Klägerin aus Gelsenkirchen unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft aus Berlin eine sog. Langfristige Auslandskrankenversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen erstattet die Versicherung dem Versicherten die durch einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland entstandenen, den üblichen Fahrpreis übersteigenden Kosten.

Als die Klägerin im August 2008 in einem Hotel in Portugal arbeitete, traten gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten aufgrund erhöhter Werte von CRP (C-reaktive Proteinen) im Blut eine Infektion, die mit Antibiotika behandelt wurde. Auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin reagierten sie mit ihrer Verlegung in ein Hospital in Lissabon. Dort durchgeführte Untersuchungen ergaben einen weiter erhöhten CRP-Wert, Flüssigkeitsansammlungen im Becken und Anzeichen einer Sepsis. Die Klägerin wurde stationär aufgenommen, ein dringend erforderlicher operativer Eingriff unterblieb. Am nächsten Morgen ließ sich die Klägerin nach Düsseldorf fliegen und von dort in eine Krefelder Klinik verbringen. In dieser wurde sie noch am Nachmittag desselben Tages notfallmäßig operiert. Aus ihrem Becken wurden ca. 2 l Eiter entfernt. Sie litt an einer schweren Bauchfellentzündung mit Sepsis, beginnendem Multiorganversagen und entgleisenden Blutsalzen und schwebte in akuter Lebensgefahr. Für den außergewöhnlichen Transport aus Lissabon zur Klinik nach Krefeld wandte die Klägerin – abzüglich üblicher Rücktransportkosten – ca. 21.500 Euro auf, deren Erstattung die Beklagte verweigerte. Die Beklagte hielt den Rücktransport für medizinisch nicht notwendig, die Klägerin habe sich in Lissabon weiter medizinisch behandeln lassen können. Sofern in Lissabon eine medizinisch notwendige Behandlung aufgrund eines Behandlungsfehlers unterblieben wäre, sei sie, die Beklagte, hierfür nicht eintrittspflichtig.
Die Klage auf Erstattung der Transportkosten hatte vor dem LG Essen Erfolg.

Das OLG Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war der Rücktransport der Klägerin nach Deutschland medizinisch notwendig gewesen. Nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen sei es vertretbar gewesen, den Rücktransport am Morgen nach ihrer stationären Einlieferung in das Lissaboner Hospital zu veranlassen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die gebotene operative Behandlung der Klägerin im Hospital in Lissabon nicht gewährleistet gewesen sei. Ein dem zugrunde liegender möglicher ärztlicher Behandlungsfehler der dortigen Ärzte stelle die Leistungspflicht der Beklagten nicht in Frage. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Versicherungsbedingungen geböten ein anderes Verständnis. Aus Sicht des Versicherungsnehmers mache es keinen Unterschied, ob eine gebotene Behandlung im Ausland unterbleibe, weil sie dort nicht durchgeführt werden könne oder weil die dortigen Ärzte nicht willens seien, sie durchzuführen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 27.11.2015

 

VonHagen Döhl

Keine GEMA- Gebühren für Satellitenprogramme innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Überträgt eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiter, handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG und sind weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern noch Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft begründet.

(BGH Urteil vom 17.09.2015, Az: I ZR 228/14)