Architekt muss Bauherrn auf erforderlichen Vertragsstrafenvorbehalt hinweisen!

VonHagen Döhl

Architekt muss Bauherrn auf erforderlichen Vertragsstrafenvorbehalt hinweisen!

Ist dem Architekten bekannt, dass die Parteien des Bauvertrags eine Vertragsstrafenabrede getroffen haben oder hätte ihm dies bekannt sein müssen, gehört es zu seinen Beratungs- und Betreuungspflichten, durch nachdrückliche Hinweise an den Bauherrn sicherzustellen, dass bei einer förmlichen Abnahme der erforderliche Vertragsstrafenvorbehalt nicht versehentlich unterbleibt, es sei denn, der Auftraggeber besitzt selbst genügende Sachkenntnis oder ist sachkundig beraten.

OLG Bremen, Urteil vom 06.12.2012 – 3 U 16/11

 

 

 

 

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