Architekt haftet für fehlerhafte Statik

VonHagen Döhl

Architekt haftet für fehlerhafte Statik

Der mit der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragte Architekt muss im Rahmen seiner Objektüberwachungspflicht Widersprüche zwischen Statik und Bewehrungsplänen erkennen und diese durch Nachfrage beim Statiker aufklären.
Der vom Bauherrn beauftragte Statiker ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten.
(OLG Schleswig Urteil vom 11.04.2006 – 3 U 78/03)

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