Die Verwendung einer Internet-Domain, die sich aus dem Gattungsbegriff „Anwaltskanzlei“ und dem Ortsnamen des Kanzleisitzes zusammensetzt, stellt noch keine Herausstellung im Sinne einer Spitzenstellung unter den lokalen Anwaltskanzleien dar. Den allgemeinen Sprachgewohnheiten zufolge hätte es hierfür zumindest der Voranstellung des bestimmenden Artikels bedurft.
Hinweis: Der Senat hat dies in seiner Entscheidung „Tauchschule-Dortmund.de“ vom 18.03.2003 – 4 U 14/03 noch anders gesehen; eng auch die Interpretation des OLG München in „Rechtsanwälte-Dachau.de“
(OLG Hamm Urteil vom 19.06.2008 – 4 U 63/08)
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