Die Haftpflicht des Schädigers kann auch bei einem geschädigten Kassenpatienten eine privatärztliche Behandlung umfassen. Der BGH hat in einer Entscheidung vom 6.7.2004 darauf hingewiesen, dass zwar grundsätzlich ein Kassenpatient keinen Anspruch auf privatärztliche Behandlung habe, die Umstände des Einzelfalles aber die Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen rechtfertigen können mit der Folge, dass der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch die dadurch entstehenden Kosten als Schaden erstatten müssen. Die Umstände bejahte der BGH, weil der Arzt, zu dem der Geschädigte ein besonderes Vertrauen haben durfte, wegen der besonderen Schwierigkeit der notwendigen Behandlung nicht zu einer Tätigkeit zu den Sätzen einer kassenärztlichen Vergütung bereit war. Außerdem hatte der Kläger wegen der falschen Behandlung des Beklagten Schmerzen, und es war ihm nach dem BGH nicht zuzumuten, diesen Schmerzzustand so lange aufrechtzuerhalten, bis er einen Vertragszahnarzt gefunden hätte.
(BGH, Urteil v. 6.7.2004 – VI ZR 266/03)
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