Abweichen vom Aufteilungsplan bei Bauausführung

VonHagen Döhl

Abweichen vom Aufteilungsplan bei Bauausführung

Wird bei Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von dem
Aufteilungsplan in einer Weise abgewichen, die es unmöglich macht, die
errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen
Raumeinheit zuzuordnen, entsteht an ihnen kein Sondereigentum, sondern
gemeinschaftliches Eigentum.

Kann aus diesem Grund nur ein isolierter, nicht mit Sondereigentum
verbundener Miteigentumsanteil erworben werden, so sind die
Miteigentümer verpflichtet, den Teilungsvertrag nebst Aufteilungsplan
der tatsächlichen Bebauung anzupassen, soweit ihnen dies – ggf. auch
gegen Ausgleichszahlungen – zumutbar ist.
(BGHUrteil vom 5.12.2003, Az: V ZR 447/01)

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