Abmahnung wegen Verweigerung der Teilnahme an Personalgespräch

VonHagen Döhl

Abmahnung wegen Verweigerung der Teilnahme an Personalgespräch

Das BAG hat entschieden, dass die Abmahnung eines Arbeitnehmers wegen Verweigerung eines Personalgesprächs über Änderungen des Arbeitsvertrages nicht rechtmäßig ist.
Im entschiedenen Fall strebte der Arbeitgeber eine Verminderung des 13. Gehalts ihrer Mitarbeiter an. Zu diesem Zweck fand mit einer Gruppe von Arbeitnehmerinnen statt, zu der auch die Klägerin gehörte. Die Arbeitnehmerinnen waren mit der Vertragsänderung nicht einverstanden. Daraufhin lud die Beklagte die Klägerin zu einem Einzelgespräch. Ziel des Gesprächs war es wiederum, die Klägerin zum Einverständnis mit der Verminderung des 13. Gehalts zu bewegen. Die Klägerin erschien, wie erbeten, erklärte jedoch, nur zu einem gemeinsamen Gespräch unter Einbeziehung der übrigen Mitarbeiterinnen bereit zu sein. Ein solches lehnte die Beklagte ihrerseits ab und erteilte der Klägerin eine Abmahnung. Die Klägerin habe ihre Arbeitsleistung (in Form eines Personalgesprächs) verweigert.
Die von der Klägerin erhobene Klage auf Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte hatte Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts war die Klägerin zur Teilnahme an dem Personalgespräch nicht verpflichtet. Die Weisung, an dem Gespräch teilzunehmen, betraf weder die Arbeitsleistung noch Ordnung oder Verhalten im Betrieb, sondern ausschließlich eine von der Beklagten gewünschte Änderung des Arbeitsvertrags.
(BAG 23.06.2009 – 2 AZR 606/08)

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