Abmahnfalle Email

VonHagen Döhl

Abmahnfalle Email

Was so mancher Unternehmer nicht weiß: Seit Jahresbeginn sind in geschäftlichen Emails die gleichen Angaben zu machen, die auch auf Geschäftsbriefen erforderlich sind. Das schreibt das „Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) seit dem 1. Januar 2007 vor.
Die Pflichtangaben sind für alle geschäftliche E-Mails von Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind verbindlich (z. B. Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen). Nicht betroffen sind Freiberufler, Gesellschaften Bürgerlichen Rechts (GbR) und Einzelunternehmer, die keine Kaufleute sind, für die sich aber ähnliche Pflichten aus anderen Vorschriften, z.B. § 15b GewO ergeben können.
Sollten die Angaben nicht vollständig sein, droht etwa einer GmbH ein Zwangsgeld von bis zu 5000 Euro. Dazu kommt für alle Firmen die Gefahr einer Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs.
Anzugeben sind dieselben Angaben, die auch auf einem offiziellen Briefbogen stehen müssen. Die detaillierten Anforderungen hängen von der Rechtsform des Unternehmens ab.
Die Angaben müssen in der E-Mail deutlich lesbar enthalten sein. Die Übermittlung in Form einer angehängten Visitenkarte genügt wahrscheinlich nicht, da nicht jeder diese Visitenkarte öffnen kann. Ein Link auf das Impressum der Unternehmenswebsite, das die Angaben enthält, dürfte ebenfalls nicht ausreichen. Es ist darum empfehlenswert, diese Angaben direkt in die übliche E-Mail-Signatur aufzunehmen.

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Hagen Döhl administrator

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