Ab dem 01.07.2006 können Rechtsanwälte die Höhe der Gebühren für Beratung und Gutachten mit ihren Mandanten frei vereinbaren. Die gesetzlich vorgeschriebenen Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fallen zu diesem Stichtag weg.
Nach der ab 01.07.2006 geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes soll das Gespräch über die Höhe der Vergütung am Beginn der anwaltlichen Tätigkeit stehen. Wenn keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wird, erhält der Rechtsanwalt seine Gebühren nach den Vorschriften des BGB. Danach ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die konkrete Höhe regelt das BGB aber nicht. Es ist daher zu erwarten, dass jedenfalls in einer Übergangsphase die bisherigen gesetzlichen Gebühren als übliche Vergütung angesehen werden. In Betracht kommt aber auch eine Berechnung nach Stundensätzen oder anderen Bemessungskriterien. Auch Pauschalhonorare können vereinbart werden.
Spricht der Anwalt die Vergütung nicht von sich aus an, sollte der Mandant auf jeden Fall danach fragen.
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