Das Weitergeben einer E-Mail-Adresse lässt grundsätzlich den Schluss zu, dass derjenige, der die Adresse herausgibt, auch mit der Zusendung vonE-Mails einverstanden ist. Andernfalls würde die Weitergabe der Adressekeinen Sinn machen.Aus der Fernabsatz-Richtlinie und dem darauf basierenden Fernabsatzgesetzlassen sich keine Schlüsse auf etwaige spezielle Anforderungen bzgl. einerEinwilligung in die Versendung einer E-Mail werbenden Inhalts ziehen.
(AG Rostock Urteil vom 1. Februar 2002 -42C410/01)
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