Schriftformerfordernis bei Aufhebungsvertrag

VonHagen Döhl

Schriftformerfordernis bei Aufhebungsvertrag

Ein mittels Telefax zustande gekommener Aufhebungsvertrag der Arbeitsvertragsparteien ist mangels Wahrung des Schriftformerfordernisses aus § 623 BGB nach § 123 Satz 1 BGB nichtig.
Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es handelt sich bei § 623 BGB um ein konstitutives Schriftformerfordernis. Nach § 126 Abs. 1 BGB wird dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nur genügt, wenn der Aussteller die Urkunde (das Schreiben) eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet. Bei einem Vertrag muss nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf der selben Urkunde erfolgen. Werden jedoch über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB). Vorliegend existieren zwei Schreiben der Parteien, die gerichtet sind auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Die der einen Seite liegt jedoch der anderen Seite lediglich als Telefax vor. Ein Telefax genügt aber den gesetzlichen Schriftformerfordernissen nicht, weil es sich nur um eine Telekopie handelt. Dies ist von der Rechtsprechung für andere gesetzliche Schriftformerfordernisse ausdrücklich entschieden worden (vergl. u.a. BGH = NJW 1993, 1126; BGH = NJW 1997, 3169). Das Fax des einen Beteiligten wahrt das gesetzlich normierte Schriftformerfordernis der §§ 623, 126 BGB, das strenger ist als bei der gewillkürten Schriftform, nicht. Schon deshalb ist ein formgültiger Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, wenn – wie oben beschrieben – eine Übermittlung lediglich per Telefax erfolgt ist. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Form des § 623 BGB hat gem. § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages zur Folge.
(Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 17.01.2001 – 9 Ca 282/00 = NZA-RR 2002, 245)

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