Das AG Dortmund hat entschieden, dass eine Beurteilung der nicht angepassten Geschwindigkeit durch eine polizeiliche Schätzung ohne weitere tatsächliche Feststellungen als Verurteilungsgrundlage nicht ausreichend ist, wenn insbesondere Feststellungen zu einem besonderen Fahrverhalten oder dessen Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer fehlen.
(AG Dortmund 29.11.2018 – 729 OWi 379/17, 729 OWi – 261 Js 2511/17 – 379/17)
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