Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen

VonHagen Döhl

Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen

Der BGH hat entschieden, dass bei einer auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichteten Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, die lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren Anwendung findet.
(BGH 2.06.2016  VII ZR 348/13)

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