Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt.
(BGH – OLG Koblenz – LG Koblenz, 30.7.2015, VII ZR 70/14)
Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt.
(BGH – OLG Koblenz – LG Koblenz, 30.7.2015, VII ZR 70/14)
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