Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen (§ 31a StVZO), wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzung für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches ist erfüllt, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles (hier insbesondere erschwert, da der Halter eine Person mit Wohnsitz im Ausland als Fahrer angegeben hat) nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2013 – 8 B 1129/13).
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