Alleinhaftung des Radfahrers bei Abbiegeunfall

VonHagen Döhl

Alleinhaftung des Radfahrers bei Abbiegeunfall

Versucht ein Fahrradfahrer unter Verletzung von § 9 Abs. 2 Satz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach links abzubiegen, ohne den gleich gerichteten Fahrzeugverkehr bzw. ein parallel zu ihm fahrendes Fahrzeug zu beachten, handelt er grob fahrlässig. In einem solchen Fall kann er verpflichtet sein, den aus der Kollision mit dem Kraftfahrzeug entstehenden Schaden ungeachtet der Betriebsgefahr des Pkws allein zu tragen. Etwas anderes gilt nur, wenn den im gleich gerichteten Verkehr fahrenden Verkehrsteilnehmer gleichfalls ein Sorgfaltsverstoß, insbesondere eine Geschwindigkeitsverstoß oder Unachtsamkeit zur Last fällt.
(OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013 – 4 U 287/11)

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