Dem Schriftformerfordernis eines langfristigen Mietvertrages mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes als alleiniger Vermieterin ist auch genügt, wenn die auf deren Seite geleistete Unterschrift eines einzelnen Gesellschafters nicht mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz versehen wird.
Hinweis: In der Praxis sind stets Fälle problematisch, in denen bei Personenmehrheiten auf Vermieter- und / oder Mieterseite der Mietvertrag nicht von allen unterzeichnet wird. Insoweit müssen die vorhandenen Unterschriften aber deutlich zum Ausdruck bringen, ob sie auch in Vertretung der nicht unterzeichneten Vertragsparteien hinzugefügt wurden. Wird die Vertretung der Vertragspartei durch die den Vertrag unterzeichnenden Personen auf andere Weise deutlich, z.B. wenn nur eine natürliche Person als Mieter / Vermieter auftritt und eine andere Person den Vertrag unterschreibt, bedarf es eines zusätzlichen Vertretungszusatzes hingegen nicht (insoweit BGH, Urteil vom 07.05.2008 – XII ZR 69/06; Urteil vom 19.09.2007 – XII ZR 121/05).
(OLG Koblenz, Urteil vom 11.08.2011 – 5 U 439/11)
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