Dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ist für die Prüfung der Ansprüche des Geschädigten eine angemessene Frist zuzubilligen, die mit Erhalt eines spezifizierten Anspruchschreibens beginnt und je nach Fallgestaltung vier – sechs Wochen beträgt, wobei die Frist bei Beteiligung eines Mietwagenfahrzeugs auf Seiten der Versicherung mindestens fünf Wochen beträgt.
(OLG Köln, 31.01.2012 – 24 W 69/11)
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