Auch nach der Rechtsprechung des EuGH muss der Betriebsübergang immer eine „wirtschaftliche Einheit betreffen, die nach dem Inhaberwechsel ihre Identität bewahrt“.
Es ist Sache der nationalen Gerichte, anhand der vom EuGH entwickelten Auslegungsgesichtspunkte festzustellen, ob ein Betriebsteilübergang vorgelegen hat, insbesondere, ob die übertragene wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt hat.
Dabei muss die Selbständigkeit der abgrenzbaren, organisatorischen, wirtschaftlichen Einheit beim Betriebserwerber nicht mehr vollständig erhalten bleiben. Sie muss aber beim Veräußerer vorhanden gewesen sein, um von einem übergangsfähigen Betriebsteil ausgehen zu können.
Es kann offen bleiben, ob ein Betriebsübergang auch auf einen gemeinschaftlichen Betrieb mehrerer Betriebserwerber erfolgen kann. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Betriebserwerber muss die allgemeinen Voraussetzungen dieser Rechtsfigur erfüllen. Es müssen also in einer Betriebsstätte vorhandene materielle und immaterielle Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen, arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft muss von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Mindestens stillschweigend müssen sich die Betriebserwerber zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben.
(BAG 10.11.2011 – 8 AZR 546/10)
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