Das OVG Münster hat entschieden, dass Beamten in der Bundesrepublik Deutschland kein Streikrecht zusteht.
Anlass bot hierzu ein Disziplinarverfahren einer beamteten Lehrerin, die am 28.01.2009, 05.02.2009 und 10.02.2009 ohne Genehmigung des Dienstherrn an Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) teilgenommen und deshalb an diesen Tagen keinen Unterricht erteilt hatte. Der Dienstherr, das Land NRW, hatte daraufhin der Klägerin durch eine Disziplinarverfügung eine Geldbuße von 1.500 Euro auferlegt.
Das VG Düsseldorf hat die Disziplinarverfügung aufgehoben.
Das OVG Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Berufung des Dienstherrn stattgegeben, das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lässt sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ein Streikrecht für deutsche Beamte nicht ableiten. Darüber hinaus komme der EMRK im deutschen Recht keine über den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hinausgehende Wirkung zu, so dass sich deren Regelungen an dem höherrangigen Grundgesetz messen lassen müssten. Die in Art. 11 EMRK und in Art. 9 Abs. 3 GG geregelte Koalitionsfreiheit werde durch die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt, so dass Beamten in der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf deren Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn und vor dem Hintergrund der Erhaltung der Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns ein Streikrecht nicht zustehe. Dieses Streikverbot gelte unabhängig davon, welche konkrete Funktion der einzelne Beamte ausübe, denn allein der Status als Beamter sei entscheidend.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das BVerwG entscheidet.
(OVG NRW 3d A 317/11.O)
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