Lackkratzer beim Neuwagen (Transportschaden)

VonHagen Döhl

Lackkratzer beim Neuwagen (Transportschaden)

Ein geringfügiger, fachgerecht in Werksqualität beseitigter Lackkratzer eines Neuwagens stellt keinen Sachmangel dar und ist nicht offenbarungspflichtig. Ein solcher Lackschaden steht, wenn er fachgerecht in Werksqualität behoben ist, der Fabrikneuheit des Fahrzeugs nicht entgegen. Anderes gilt, wenn die Reparaturarbeiten nicht in diesem Sinne fachgerecht ausgeführt worden sein sollten. Allein die Tatsache, dass ein Fahrzeug beim Transport beschädigt worden ist, begründet noch keinen Sachmangel (§ 434 BGB).
(OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2011 I 28 U 109/11)

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