Da ein Verstoß gegen das Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen auch dann, wenn das Fahrzeug bei der Kontrolle im ruhenden Verkehr vorgefunden wird, keinen Halt- oder Parkverstoß im Sinne des § 25 StVG darstellt, können dem Halter des Fahrzeugs, das ohne vorgeschriebene Plakette in einer Umweltzone abgestellt wurde, auch nicht die Verfahrenskosten auferlegt werden, falls der Fahrer nicht rechtzeitig ermittelt werden kann.
(AG Bremen Beschluss vom 23.06.2009 – 94 Owi 348/09)
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