Ein Gewerberaummieter gibt schon vor dem Ende der Mietzeit Veranlassung zur Räumungsklage, wenn er sich auf eine Anfrage des Vermieters nicht äußert, wann er die Mieträume räumen werde.
(OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.05.99 5 W 16/99)
Ein Gewerberaummieter gibt schon vor dem Ende der Mietzeit Veranlassung zur Räumungsklage, wenn er sich auf eine Anfrage des Vermieters nicht äußert, wann er die Mieträume räumen werde.
(OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.05.99 5 W 16/99)
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